Werte Kolleginnen und Kollegen!
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Liebe Kolleginnen und Kollegen. Die 2. Jahreshälfte bringt einige Neuerungen.
Zwei Betriebsvereinbarungen wurden im letzten VAV abgeschlossen und sind mit 3.7.2013 in Kraft getreten.
1.) Betriebsvereinbarung über die Gründung einer betrieblichen Schlichtungskommission (Fair Play Team). Ein Novum stellt die betriebliche Schlichtungskommission dar: Eine Einrichtung mit 3 DirektoInnen und 3 ZBR-VertreterInnen, denen zwar kein Weisungsrecht zukommt, die jedoch Empfehlungen aussprechen soll. Diese Einrichtung sollte erst dann angerufen werden, wenn „auf kurzem Wege“ keine Einigung gefunden wurde.
2.) Beitriebsvereinbarung über Mobbing, sexuelle Belästigung und Diskriminierung.
Noch gibt es keine Veröffentlichung im Intranet, aber das soll in Kürze erfolgen.
Folge diesem Link zur Letztversionen vor der Unterschriftsleistung.
Des Weiteren sind ab 1.7.2013 gesetzliche Neuregelungen in Kraft getreten: Bildungsteilzeit (§ 11 Avrag & Pflegekarenz nach § 14 c (AVRAG)
Mit 1. Juli startet das elektronische Dienstplansystem GraphDi und die positive Zeitwirtschaft für den Verwaltungsbereich in Klagenfurt. Ab Sonntagvormittag beginnt also dieses neue Zeitalter im UKH Klagenfurt. Ihr findet die Endversion im UK Net unter Betriebsrat – Betriebsvereinbarungen_UKH_Klagenfurt
Was sind nun die Eckpunkte dieser Veränderungen. Hier haben ich euch die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
Der Europäische Gerichtshof entschied am Donnerstag, 26.1.2012 in Luxemburg, solche wegen Vertretungsbedarfs befristete Arbeitsverträge könnten auch dann erlaubt sein, wenn sich dieser Bedarf “als wiederkehrend oder sogar ständig erweist”.
Das höchste EU-Gericht war vom deutschen Bundesarbeitsgericht angerufen worden. Dabei geht es um die Klage einer Frau, die zwischen 1996 und 2007 mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln beschäftigt wurde. Die Frau wurde jeweils als Vertretung für vorübergehend fehlende Mitarbeiter eingesetzt, beispielsweise für Kolleginnen im Erziehungsurlaub. Sie hatte auf Festanstellung geklagt.
Die EU-Richter urteilten aber, ob ein befristeter Arbeitsvertrag im Einzelfall durch einen sachlichen Grund – beispielsweise den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften – gerechtfertigt sei, müsse von den nationalen Behörden entschieden werden. Dabei müssten “alle Umstände einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge” berücksichtigt werden.
Das Urteil in der Rechtssache C-586/10 zum Nachlesen.
Auf Initiative des Zentralbetriebsrates hat sich eine paritätisch zusammengesetzte Schlichtungskommission zu allen EDV und Datenschutzfragen konstituiert. Ich möchte daher alle KollegInnen im UK über die Gründung dieser Kommission informieren. Sie haben die Aufgabe, sich mit allen EDV und Datenschutzfragen zu beschäftigen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. ZBR EDV Experte BR Wolfgang Beierl wird die Kommission in den nächsten Tagen auch im Intranet der AUVA vorstellen – seitens der Arbeitgeber wird eine Vorstellung in einer der nächsten Ausgaben der Zeitschrift „AUVA Intern“ erfolgen. Fragen oder Beschwerden können entweder über den örtlichen Betriebsrat, oder direkt an eines der Mitglieder der Kommission gerichtet werden. In Folge die Mitglieder der AUVA Datenschutzkommission:
Direktor Dr. Helmut Köberl 01/33111 Kl.: 458
Abt. Lt. Dr. Thomas Pfeiffer 01/33111 Kl.: 464
BR Wolfgang Beierl 01/33111 Kl.: 274
ZBRV Wolfgang Gratzer +436765918354
Am Dienstag 13.September stand folgender Bericht in der Kleinen Zeitung
UKH Klagenfurt koppelte sich vom Stromnetz ab
Nach zweitem Stromausfall schaltete Krankenhaus auf “Inselversorgung” um. Die Versorgung des Krankenhauses war durch den Stromausfall zu keinem Zeitpunkt gefährdet”, sagt Franz Lassnig, technischer Leiter des UKH Klagenfurt. Im Krankenhaus sprangen nach dem Fehler im öffentlichen Netz sofort das Notstromaggregat sowie die Batterieanlagen an. “Wir haben eine Batterieanlage für die Intensivstation und die Operationssäle und eine weitere für die EDV”, erläutert Lassnig. Das Notstromaggregat springt nach zehn bis zwölf Sekunden automatisch an. Weiterlesen
Weil der Arbeitsvertrag einer Diplomkrankenschwester aus Linz vier Mal befristet verlängert wurde, ging die AK Oberösterreich für sie vor Gericht. Link zur AK Oberösterreich
Mit Erfolg:
Das Oberlandesgericht Linz stellte fest, dass das Aneinanderreihen von befristeten Arbeitsverhältnissen sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Das Linzer Unfallkrankenhaus verlängerte das Dienstverhältnis einer diplomierten Krankenschwester, die als für Vertretung für eine karenzierte Kollegin geholt wurde, insgesamt vier Mal. Zuerst wurde sie 2006 für sechs Monate befristet aufgenommen, diese Befristung wurde dann jeweils einige Monate verlängert.
Ohne sachliche Rechtfertigung sittenwidrig
Da der Abschluss sogenannter Kettenarbeitsverträge zur Umgehung diverser arbeitsrechtlicher Vorschriften führt, wird er ohne sachliche Rechtfertigung als sittenwidrig angesehen. Je öfter eine Aneinanderreihung erfolgt, desto strenger sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe.
Im konkreten Fall sah das Oberlandesgericht Linz die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen als sachlich nicht gerechtfertigt an, weil im Vorhinein klar war, dass die Arbeitnehmerin – auch wenn sie als Vertretung aufgenommen wurde – auf längere Zeit benötigt werde. Das Oberlandesgericht befand, dass eine dauerhafte Beschäftigung vorliegt und das Arbeitsverhältnis ein unbefristetes ist.
In Österreich war es bisher sowohl nach dem Urlaubsgesetz als auch nach dem Vertragsbedienstetengesetz üblich, bei einem Wechsel von Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung das Urlaubsausmaß indirekt zu reduzieren, dh bei einer Reduzierung von 40 auf 20 Stunden wurde das nicht verbrauchte Urlaubsguthaben von 5 Wochen x 40 Stunden auf 5 Wochen x 20 Stunden reduziert. Der EuGH ordnet den jeweiligen U-Anspruch immer dem Jahr des Entstehens zu und schließt daraus, dass bei Nichtverbrauch dieses Urlaubs eine nachträgliche Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes nicht mehr zu einer Reduzierung des Urlaubsanspruches führen darf. Urteil vom EuGH 22.4.2010 C-486/08 (entnommen der Österr. Zeitschrift für Pflegerecht)