Archiv der Kategorie: Arbeitsrecht

Höherversicherung in der PVA

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Am 14. November fand eine Betriebsversammlung in der Außenstelle Klagenfurt zum Thema Pensionskasse (ZBR Lenz Erik) und Höherversicherung in der PVA (Kastrun Markus) statt.

Höherversicherung in der PVA:

Der Abteilungsleiter der PVA Klagenfurt hat einen derartigen Vortrag in seiner beruflichen Laufbahn noch nie gehalten. Für ihn ist es eine Premiere. Diese freiwillige gesetzliche Höherversicherung gibt es schon sehr lange, jedoch macht es fast niemand, da es keiner weiß. Die PVA darf als Sozialversicherungsträger für diese Höherversicherung keine Werbung machen, da diese gegenüber einer privaten Pensionsversicherung Haushoch überlegen ist. Sie wäre daher zur Privatversicherung eine riesen Konkurrenz. Daher erfährt man auch darüber nichts in den Medien. Zum Unterschied zur SV Pensionskasse, welche Teil des Kollektivvertrages ist- daher verpflichtend ist – ist eine Höherversicherung freiwillig.

Eines haben beide Systeme gemeinsam. Je früher ich einzahle und je länger ich einzahle und je später die Leistung in Anspruch nehme, desto höher ist die Leistung.

Klicke Hier und du gelangst zum Artikel und den Unterlagen.

UKH Betriebsräte halten eine Klausur zu Kooperation mit der KABEG ab.

 

Am 7. Oktober lud BRV Kanduth alle Betriebsräte des UKH KlagenfurtIMG-20141007-WA0002 zu einer Klausur in das Stift St. Georgen am Längsee. Die Organisation und Finanzierung wurde von der Arbeiterkammer Klagenfurt sichergestellt. Kernthema waren die arbeitsrechtlichen Aspekte,  im Besonderen der Entwurf von der Arbeitsgruppe Personal/und Recht, die für die Kooperation mit der KABEG eingerichtet wurde und seit Juni 2014 intensiv arbeitet. Dabei wurden die möglichen Szenarien, die das Personal betreffen, durchbesprochen. IMG-20141007-WA0003Betriebsübergang und Betriebsteilübergang aus arbeitsrechtlicher Sicht, das Arbeitskräfte Überlassung Gesetz, Zuweisung von Arbeitskräften sowohl in die Richtung KABEG an die AUVA, als auch von der AUVA an die KABEG wurden fachkundig von unseren Arbeitsrechtexperten der AK Klagenfurt Dr. Wohlgemuth und Mag. Preiss herausgearbeitet. Gewerkschaftlich begleitet wurde die Tagung von der 20141007_095624GPA durch unseren Regionalsekretär Granegger Günther und von der VIDA durch Fr.  Lagger-Pöllinger Monika.  Sollte es tatsächlich zu einer Kooperation mit der KABEG kommen, werden sich die BR Körperschaften intensiv mit den geplanten Kooperationsvertrag im Rahmen einer Arbeitsgruppe auseinandersetzen und die Bedingungen für die personalrelevanten Bereiche festlegen. Professionelle Unterstützung dafür wurde uns sowohl von AK und als auch von den Gewerkschaften zugesichert.

Nachzahlung für Salzburger Spitalsbedienstete

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Salzburger NachrichtenDas Landesgericht Salzburg hat im Streit um die Vordienstzeiten entschieden: Die Salzburger Landeskliniken (SALK) müssen die Vordienstzeiten ihrer Mitarbeiter voll anrechnen. Bisher hatte das Land den Mitarbeitern nur 60 Prozent der Zeiten angerechnet, wenn diese von einem anderen Arbeitgeber kamen. Das sparte Kosten im Budget – doch leider stellt sich jetzt heraus, dass es nicht rechtens war.

Dem Urteil war eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorangegangen. Der teilte mit, “berufseinschlägige Vordienstzeiten” seien zu 100 Prozent anzurechnen. Das freilich wirkt sich nicht nur auf die Mitarbeiter der SALK aus, sondern auf alle Landesbediensteten.

Salzburger Nachrichten

Neu ab 2014: Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

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gpalogo

Mit beginn 2014 treten einige Neuerungen zum Thema Pflege-Teilzeit und Pflege-Karenz in Kraft

Höhe des Pflegegeldes, Einstufungsverfahren, Absicherung von Beschäftigten im Pflege- und Betreuungsbereich, Stellung der Angehörigen, langfristige Finanzierung, …

Die  Themen  Pflege  und  Betreuung  befinden  sich  in  ständiger  Diskussion.  Mehr  als  120.000 ÖsterreicherInnen  pflegen  ihre  Angehörigen  zu Hause,  schätzt  die  Wirtschaftsuniversität Wien. 1   Der Großteil davon sind Frauen. Teilweise sind sie bereits selbst in Pension, zum Teil berufstätig und meist Ende 40 oder älter. Zu dieser neuen Herausforderung daheim taucht immer öfters die Frage auf, wie sich Pflege und Beruf eigentlich vereinbaren lassen.

Auf die Verbesserung dieses schwierigen Verhältnisses zielt  nun die Einführung der neuen Pflegekarenz ab. Diese soll es ermöglichen, eine Versorgung zu organisieren, wenn bei Angehörigen plötzlich ein Pflegebedarf eintritt.

Die Erkenntnis, dass es akuten Handlungsbedarf gibt, hat sich dabei quer durch alle Parteigrenzen hinweg durchgesetzt. So wurden die neuesten Gesetze zum Pflegebereich auch von der Opposition mitgetragen: Pflegekarenz und -teilzeit wurden einstimmig im Nationalrat beschlossen. Auch wir GewerkschafterInnen begrüßen diesen Reformschritt ausdrücklich, auch wenn wir auf  den  Wermutstropfen  hinweisen  müssen,  dass  es  keinen  Rechtsanspruch  auf  die Pflegekarenz gibt. Denn Unternehmen können ein Ansuchen auf Pflegekarenz ohne Angabe von Gründen einfach ablehnen.

Alle Informationen zur neuen Pflegekarenz und Pflegeteilzeit sind hier zusammengefasst: Pflegekarenz und Pflegeteilzeit 1.1.2014
(Information der GPA-djp)

Seniorenweihnachstfeier 5.12.2013

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IMG_6928Das schon traditionelle vorweihnachtliche Treffen unserer ehemaligen Kolleginnen und Kollegen sprengte im heurigen Jahr alle Ketten. Insgesamt 80 Teilnehmer kehrten an ihre frühere Wirkungsstätte zurück und erlebten einen schönen Nachmittag in einem angenehmen Rahmen, den ihnen die Betriebsräte boten. Unsere Küche zeichne sich unter der Leitung von Frau Ebner Russold Maria und Dobernig Mario wieder besonders aus. IMG_6910Als Nachmittags – Überraschung, lud BRV Kanduth eine Kindergruppe aus dem nahegelegenen Hort Festung unter der Leitung von Fr Steiner ein. Mit Gesang und Gedichten  trugen sie zu einer weihnachtlichen Stimmung bei.

IMG_6939Herzlichen Dank an die Kolleginnen und Kollegen,  die zum guten Gelingen beigetragen haben.    Hier findest du Bilder

Rechtsprechung: Berechnung des Feiertagsentgelts

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imagesCAGDH0WUIm vorliegenden Verfahren hatte die Dienstgeberin für Ihre Dienstnehmer/innen, die regelmäßig am Feiertag Nachtdienst geleistet haben, zwar Nachtdienstzulagen zusätzlich zum laufenden Bezug (Feiertagsarbeitsentgelt), nicht jedoch Nachtdienstzulagen im Ausfallsentgelt (Feiertagsentgelt) abgegolten und abgerechnet.
Die Dienstgeberin brachte vor, das ärztliche Personal sowie das Pflegepersonal einer Krankenanstalt leiste in einer Arbeitswoche von sieben Tagen ihre Normalarbeitszeit von 40 Stunden, unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum ein Feiertag liegen würde. Ob ein Dienst an einem Feiertag zu versehen sei, würde anhand der „freien Diensteinteilung“ festgelegt. Den Dienstnehmer/innen komme dabei ein Mitbestimmungsrecht zu. Es werde ein für den jeweiligen Kalendermonat geltender Dienstplan erstellt. Da von einem grundsätzlich normal verteilten Anfall der Feiertags- und Nachtdienste auszugehen sei, sei bei den Dienstnehmer/innen von keinem Ausfall auf Grund des Feiertages auszugehen.

Demgegenüber vertrat die Kasse die Ansicht, es sei nicht maßgeblich, ob der Dienst anhand von freier Diensteinteilung erfolge, oder wie bei einer Dienstplanerstellung vorzugehen sei. Einer/Einem Dienstnehmer/in, die/der nach einem Dienstplan in einem Nachtdienst gearbeitet habe, gebührten sowohl im Rahmen des Feiertagsentgelts (§ 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz – ARG) als auch im Rahmen des Feiertagsarbeitsentgelts (§ 9 Abs. 5 ARG) jeweils die Nachtdienstzulagen.

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Neueintritte 08/2013, Personelles

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Die Betriebsräte begrüßen die neuen Kolleginnen und Kollgen und wünschen ihnen einen guten Start, viel Freude und Erfolg in ihren Arbeitsbereichen.

Eintritte:

DGKS Tschom Sifrar Mateja, Stat.A – 15.7.

DGKP Kelz Alexander, Stat.C -1.8.

DGKP Krakolinig Harald, OP – 1.8.

Kernmayr Silvana, Stat.Bed., Stat.A – 1.8. (75%)                                      Hier findest du die dazugehörigen Bilder

 

Austritte:

Lederer Franz, 9.7.

Durnik Elisabeth, 13.7.

Kogoj Gertraud, Pension 1.8.

 

Leixner Lisa – Versetzung von Stat.A ad OP – 1.8.

Die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit wurde evaluiert und verlängert

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Die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit ist mit Einführung der elektronischen Dienstplanes GraphDi und der flexiblen Arbeitszeit am 1. Juli 2012 in Kraft getreten und war bis auf ein Jahr nach Inbetriebnahme befristet.
Von Seite der Betriebsrats Körperschaften im UK wurde zeitgerecht eine ausverhandelte Evaluierung, in Abstimmung mit Dir.-Stv. Dr. Frühwirth (Verhandlungspartner LG), an die Direktion der Landesstelle Graz am 26 Juni 2013 übermittelt.

Aufgrund des Direktorenwechsels in der Landesdirektion Graz und Zeitverzögerungen durch die HPA war bislang eine Verlängerung der BV nicht möglich. Trotz großer Bemühungen und stetigem Nachfragen ist ein rascher Abschluss seitens der Arbeitgeberseite nicht rechtzeitig zustande gekommen.

Am 11.07.2013 wurde schlussendlich die evaluierte Betriebsvereinbarung Arbeitszeit, in Abstimmung mit der Generaldirektion durch Fr. Mag Schmied (HPA,) vom BR Angestellten und BR Arbeiter unterzeichnet. Die evaluierte BV wurde sogleich in die Landesdirektion und weiter in die Generaldirektion zur Unterschriftenleistung verschickt.
Sie wurde nun am 18.Juli 2013 mittels Obmann Verfügung, rückwirkend mit 1. Juli 2013, genehmigt.

Ihr findet die Evaluierung der Betriebsvereinbarung im BR Blog http://blog.betriebsraete.at/auvaklagenfurt/. Sie ist auch im UK-Net unter BetriebsratBetriebsvereinbarungen_UKH_Klagenfurt ENDFASSUNG abrufbar. Hier klicken
Ebenso ist hier eine Version mit allen Veränderungen abgelegt. Diese sind farblich unterlegt. Des Weiteren findet ihr dort auch eine Erläuterung der BV, die mit der Direktion Landestelle Graz vereinbart wurde.

BRV Kanduth Günther