Liebe Kolleginnen und Kollegen
Der Betriebsrat der Angestellten führt derzeit drei Klagen gegen die AUVA. All diese basieren auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (C-88/08 Fall Hütter, EuGH C 514/12), demzufolge einschlägige Vordienstzeiten, die innerhalb der europäischen Union erworben wurden, anzurechnen sind. Siehe Entscheidung des OGH 8 ObA11/15y.
In unseren Kollektivverträgen DO.A (Angestellte) DO.B (Ärzte) und DO.C (Arbeiter) gibt es unterschiedlichste Konstellationen und Regelungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten – Ausbildungszeiten, Studienzeiten, Lehrlingszeiten, Stichtags Regelungen und sogenannte „Kann Bestimmungen“. Diese „Kann Bestimmung“ war auch der Auslöser zur Klagesseinbringung durch den Betriebsrat. Diese lässt beispielsweise höhere Einreihung zu, wenn die Tätigkeit oder die Ausbildung für die erfolgreiche Verwendung des Dienstnehmers von besonderer Bedeutung ist (Bspw. DO. A § 13 (5) 2).
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