In Österreich war es bisher sowohl nach dem Urlaubsgesetz als auch nach dem Vertragsbedienstetengesetz üblich, bei einem Wechsel von Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung das Urlaubsausmaß indirekt zu reduzieren, dh bei einer Reduzierung von 40 auf 20 Stunden wurde das nicht verbrauchte Urlaubsguthaben von 5 Wochen x 40 Stunden auf 5 Wochen x 20 Stunden reduziert. Der EuGH ordnet den jeweiligen U-Anspruch immer dem Jahr des Entstehens zu und schließt daraus, dass bei Nichtverbrauch dieses Urlaubs eine nachträgliche Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes nicht mehr zu einer Reduzierung des Urlaubsanspruches führen darf. Urteil vom EuGH 22.4.2010 C-486/08 (entnommen der Österr. Zeitschrift für Pflegerecht)
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lg Christian