Der Europäische Gerichtshof entschied am Donnerstag, 26.1.2012 in Luxemburg, solche wegen Vertretungsbedarfs befristete Arbeitsverträge könnten auch dann erlaubt sein, wenn sich dieser Bedarf “als wiederkehrend oder sogar ständig erweist”.
Das höchste EU-Gericht war vom deutschen Bundesarbeitsgericht angerufen worden. Dabei geht es um die Klage einer Frau, die zwischen 1996 und 2007 mit insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln beschäftigt wurde. Die Frau wurde jeweils als Vertretung für vorübergehend fehlende Mitarbeiter eingesetzt, beispielsweise für Kolleginnen im Erziehungsurlaub. Sie hatte auf Festanstellung geklagt.
Die EU-Richter urteilten aber, ob ein befristeter Arbeitsvertrag im Einzelfall durch einen sachlichen Grund – beispielsweise den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften – gerechtfertigt sei, müsse von den nationalen Behörden entschieden werden. Dabei müssten “alle Umstände einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge” berücksichtigt werden.
Das Urteil in der Rechtssache C-586/10 zum Nachlesen.