Im vorliegenden Verfahren hatte die Dienstgeberin für Ihre Dienstnehmer/innen, die regelmäßig am Feiertag Nachtdienst geleistet haben, zwar Nachtdienstzulagen zusätzlich zum laufenden Bezug (Feiertagsarbeitsentgelt), nicht jedoch Nachtdienstzulagen im Ausfallsentgelt (Feiertagsentgelt) abgegolten und abgerechnet.
Die Dienstgeberin brachte vor, das ärztliche Personal sowie das Pflegepersonal einer Krankenanstalt leiste in einer Arbeitswoche von sieben Tagen ihre Normalarbeitszeit von 40 Stunden, unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum ein Feiertag liegen würde. Ob ein Dienst an einem Feiertag zu versehen sei, würde anhand der „freien Diensteinteilung“ festgelegt. Den Dienstnehmer/innen komme dabei ein Mitbestimmungsrecht zu. Es werde ein für den jeweiligen Kalendermonat geltender Dienstplan erstellt. Da von einem grundsätzlich normal verteilten Anfall der Feiertags- und Nachtdienste auszugehen sei, sei bei den Dienstnehmer/innen von keinem Ausfall auf Grund des Feiertages auszugehen.
Demgegenüber vertrat die Kasse die Ansicht, es sei nicht maßgeblich, ob der Dienst anhand von freier Diensteinteilung erfolge, oder wie bei einer Dienstplanerstellung vorzugehen sei. Einer/Einem Dienstnehmer/in, die/der nach einem Dienstplan in einem Nachtdienst gearbeitet habe, gebührten sowohl im Rahmen des Feiertagsentgelts (§ 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz – ARG) als auch im Rahmen des Feiertagsarbeitsentgelts (§ 9 Abs. 5 ARG) jeweils die Nachtdienstzulagen.