AUVA: Änderung der Berechnung der Belastungszulage 2021

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Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Die Generaldirektion der AUVA hat letzte Woche eine Nachricht an jene Beschäftigten in Auftrag gegeben, die eine Belastungszulage beziehen.
In diesem Mail wird darauf hingewiesen, dass die Berechnungsmethode, ob die Belastungszulage zusteht, rückwirkend mit 01. Jänner 2021 geändert wurde (Neu: jeweils monatliche Prüfung, ob Zulage zusteht).

Diese Änderung war nicht mit dem Zentralbetriebsrat abgesprochen und ist eine einseitige Interpretation der Dienstordnung, in der die Belastungszulage geregelt ist.

Laut §48 DO.A. steht eine Belastungszulage dann zu, wenn die Voraussetzungen (Nachtdienst und/oder Wochenenddienst) regelmäßig erfüllt werden. Als regelmäßig wird durchschnittlich einmal im Lohnverrechnungszeitraum definiert.

Bisher erstreckte sich der Beobachtungszeitraum immer über mehrere Monate und am Ende des Kalenderjahres wurde überprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt wurden. So konnten auch längere Urlaube und Krankenstände kompensiert werden und Dienstverschiebungen lösten nicht gleich einen Entfall der Zulage aus.

Diese eigenmächtige Änderung des Beobachtungszeitraumes führt eindeutig zur Verschlechterung und es ist zu erwarten, dass in den nächsten Monaten viele diese Zulage teilweise verlieren.

Darum habe ich noch in der Vorwoche die Rechtsabteilung der GPA darüber informiert und um ein Rechtsgutachten gebeten. Sollten auch die Juristen der GPA der Meinung sein, dass diese Vorgehensweise nicht der Dienstordnung entspricht und die AUVA in den kommenden Gesprächen nicht wieder zu den ursprünglichen Regelungen zurückkehren, werden wir wieder einmal das Gericht um eine Klärung bitten müssen.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass eine Klärung vor Gericht mit Unterstützung der Gewerkschaft nur dann möglich ist, wenn auch ausreichend Gewerkschaftsmitglieder davon betroffen sind. Daher möchte ich mich bei allen bedanken, die bereits Gewerkschaftsmitglied sind und all jene, die es noch werden möchten, auffordern, sich bei mir oder einem anderen Betriebsratsmitglied zu melden!

….”Bitte machen sie den Weg frei!”

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……..“Bitte machen sie den Weg frei…….

der Herr ist unterwegs in Richtung Pension“……

Lieber Herr Doktor Beuster, lieber Winny!

Eine sehr lange und intensive Zeit in der AUVA und unserem Unfallkrankenhaus neigt sich dem Ende zu!

Du hast mit soooo viel Herzblut

und Engagement  deinen Beruf als Oberarzt der Unfallchirurgie, Katastrophenschutzbeauftragter, CIRPS Projektleiter und Sicherheitsvertrauensperson ausgeübt.

Dafür ein Herzliches Dankeschön…….unbezahlbarer Einsatz!

Im Namen des Betriebsrates der Angestellten möchten wir dir für den schönsten Lebensabschnitt alles Gute, viel Gesundheit und zahlreiche gemütliche Jahre wünschen!

BRV Beate Kitz

Neueintritt, Personelles 04/2020

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Die Betriebsräte begrüßen die/den neue/n  Kolleginnen/en und wünschen ihr/ihm einen guten Start, viel Freude und Erfolg in ihren/seinem Arbeitsbereich. 

KITZ Beate, BMA Labor ab 1.4.2020

Freistellung als neue Ang. Betriebsratsvorsitzende (anstelle BRV Kanduth)

Eintritt mit 1.3.2020

Dr. Rohrer Irena – Ärztin in Ausbildung Basisausbildung

Eintritt mit 1.4.2020

SALENTINIG Thomas, BSc – Physiotherapeut

MOTSCHIUNIG Christof Gabriel, TD/Facharbeiter/Elektriker

WOHLFAHRT Stefan, Zivildienst bis 31.12.2020

Wiedereintritt nach Karenzurlaub mit 1.4.2020

DGKP-OP WINKLER Alexandra

ATZ Freizeit

BRV Kanduth Günther, ab 1.April Vorsitzabgabe, Urlaub von 1.4.- 31.05.202o Beginn Freizeitphase

Austritt per 29.02.2020

NÖßLER Kathrin – Physiotherapeutin, Bildungskarenz bis 31.3.2021

Austritt per 31.03.2020

Vidounig Kimberly – Springerin Erstuntersuchung

DGKP-Ibst Schneeberger, Sonderurlaub 1.4.2020 – 31.03.2021

Austritt per 31.05.2020

OA Dr. TREVEN Martin, UCH

Namensänderungen:

Frau Dr. Sabine ROTHE hat ihren früheren Familiennamen „Dr. Gregori“ wieder angenommen

Eintritt mit 1.5.2020

Herr Dr. Wolfgang SCHÖNTHALER – Arzt in Ausbildung zum Facharzt für Orthopädie und Traumatologie

ZBR Newsletter 03 2020

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Liebe Kollegin, lieber Kollege,

besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen!

Die Corona-Pandemie stellt eine große Herausforderung für Österreich und dessen Gesundheitssystem, für die AUVA im Gesamten und für uns Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dar. Momentan lassen sich weder die Dauer noch die künftigen Anforderungen in dieser Ausnahmesituation abschätzen. Laufend erreichen uns Betriebsrätinnen und Betriebsräte eine große Anzahl an Anfragen und wir versuchen gemeinsam mit der Generaldirektion diese so schnell wie möglich zu klären.

Oberste Prämisse für die AUVA und für uns Betriebsrätinnen und Betriebsräte ist es, die Handlungsfähigkeit der AUVA und ihrer für das Gesundheitssystem und die Versicherten wichtigen Einrichtungen und Dienststellen soweit und solange als möglich aufrecht zu erhalten.

Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist neben der Vorsicht im Umgang mit anderen Menschen die Gesundheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es kann nicht oft genug wiederholt werden, auch wenn es sich eigentlich um eine Selbstverständlichkeit handeln sollte: Wer krank ist bzw. sich krank fühlt bleibt zu Hause!

Ganz grundsätzlich gilt, dass wir in dieser Zeit so viel Normalität und Kultur wie möglich aufrechterhalten wollen. Was vor der Corona-Krise gegolten hat, das gilt auch jetzt und wurde von der Generaldirektion auch so zugesagt:

Niemand wird wegen der derzeitigen Situation gekündigt. Auch wenn Sie in einem befristeten Dienstverhältnis zur AUVA stehen gilt: Wenn Ihre Führungskraft mit Ihrer Arbeitsleistung zufrieden ist und entsprechender Bedarf (z.B. Karenzurlaub) weiterhin vorhanden ist, steht einer Verlängerung nichts im Wege!

Nachstehend einige oft gestellte arbeitsrechtliche Fragen und die Antworten. Sie geben den derzeitigen Stand der Vereinbarungen zwischen der Generaldirektion und dem Zentralbetriebsrat wieder, Änderungen oder Erweiterungen sind jederzeit möglich:

  • Werde ich weniger verdienen als derzeit? à Nein, egal wie die tatsächliche Verwendung ausfällt, das Entgelt wird nicht geschmälert. Wegfallen können aber gewisse Zulagen wie die Gefahrenzulage, wenn zB in der Arbeitsbereitschaft die Gefahr nicht gegeben ist.
  • Ich gehöre zu einer Risikogruppe – wie werde ich geschützt? à Wenn Sie beispielsweise immunsupprimiert sind, eine Herz-/Kreislauferkrankung haben oder Diabetes haben, melden Sie dies bitte der Behindertenvertrauensperson oder dem Betriebsrat, wenn Sie es noch nicht gemacht haben. Dies dient Ihrem Schutz. Sollte in Ihrer Einrichtung oder Dienststelle ein positiver Fall auftreten, werden Sie gesondert geschützt.
  • Ich bin schwanger – was gilt für mich? à Zunächst gratulieren wir Ihnen, aber die Generaldirektion und wir wollen Sie auch besonders schützen, daher gilt für Sie das gleiche wie für die Risikogruppe. Bitte melden Sie die Schwangerschaft, damit wir Sie schützen können.
  • Denkt die AUVA über die Einführung von Kurzarbeit nach? à Nein, denn diese Möglichkeit steht uns als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht offen, sie gilt nur für private Unternehmen.
  • Wie wird der Dienst in meiner Einrichtung organisiert? à Die Dienstpläne wurden so gestaltet, dass so wenige Personen wie möglich im Dienst sind und so wenige wie möglich gefährdet sind. Die Organisation erforderte die Einführung geänderter Dienstzeiten und sogenannte „Radeldienste“. Diese Einschränkung der Wahlmöglichkeit im Dienstplan war aus den vorgenannten Gründen erforderlich und dient letztlich auch Ihrem Schutz.
  • Warum müssen einige Personen in die Dienststellen fahren und andere dürfen von zu Hause arbeiten? à Gewisse Tätigkeiten sind in der Dienststelle erforderlich, beispielsweise die Bearbeitung der ein- und ausgehenden Poststücke. Es gilt aber auch hier, dass aus Gründen der Prävention nur die notwendigen Kolleginnen und Kollegen anwesend sein sollen.
  • Wieviel Arbeitszeit fällt bei Arbeitsbereitschaft an? à die fiktive Arbeitszeit. In dieser Zeit müssen Sie auch arbeitsbereit sein. Wenn Sie mit Ihrer Führungskraft etwas anderes vereinbart haben (zB tägliche Meldung, ab wann Arbeitsbereitschaft gemacht wird) gilt dies.
  • Wieviel Arbeitszeit fällt bei Home-Office an? à grundsätzlich orientieren Sie sich bitte an der Normalarbeitszeit. Sollte mehr Arbeit zu verrichten sein, dann die tatsächliche Arbeitszeit. Dies ist unserer Ansicht vor allem in jenen Bereichen möglich, wo etwa die gleiche Menge an Arbeit wie vor der Krise auf weniger Beschäftigte aufgeteilt wird, die die technischen Voraussetzungen dafür haben.
  • Muss ich Home-Office während einer Quarantäne oder als Verdachtsfall machen? à Wenn es technisch möglich ist Ja.
  • Muss mir die AUVA für Home-Office auch einen Computer zur Verfügung stellen? à Nein, für viele, aber nicht alle Arbeiten wird ein Dienst-Computer benötigt. Das Lernen für die Dienstprüfung, das Lesen von Fachliteratur, Weiterbildung und ähnliche Aufgaben können oft auch ohne Computer oder vom privaten PC aus erledigt werden. (Das Smartphone eignet sich aus ergonomischen Gründen nicht für längere Arbeiten!)
  • Was mache ich, wenn Home-Office bei mir nicht möglich ist oder mir keine Arbeit zugeteilt wird? à Ich melde mich arbeitsbereit und kann jederzeit zum Dienst einberufen werden.
  • Was mache ich, wenn ich zwar Arbeitsbereitschaft habe, aber nicht zum Dienst einberufen werden will? à Ich vereinbare Urlaub oder Zeitausgleich
  • Was ist, wenn ich in Quarantäne bin, aber kein Home-Office aus technischen Gründen machen kann? à Dienstfrei durch GD (behördliche Quarantäne). Gleiches gilt für Verdachtsfälle. Dort wird „Verdachtsfall“ gemeldet.
  • Was ist, wenn ich tatsächlich am Coronavirus erkranke? à Krankmeldung
  • Kann ich zur Konsumation von Urlaub gezwungen werden? à Nein, Urlaub ist weiterhin einvernehmlich zu vereinbaren.
  • Muss ich Gutstunden/Zeitausgleich abbauen? à Nein, es gilt das gleiche wie beim Urlaub.
  • Ist es nicht unfair, dass einige Personen nur Arbeitsbereitschaft machen, adere tatsächlich arbeiten? à Die Führungskräfte werden versuchen, die Arbeiten gerecht zu verteilen, wo dies möglich ist. Es kann also auch sein, dass Sie den PC einer Kollegin oder eines Kollegen übernehmen und dadurch Sie dann Home-Office machen und die Kollegin bzw. der Kollege die Arbeitsbereitschaft.
  • Mein Kur- oder Rehaaufenthalt wurde unterbrochen oder der baldige Antritt wurde abgesagt. Was soll ich nun tun? à Hier ist die Antwort gar nicht so einfach, da Kuren oder Rehaaufenthalte aus unterschiedlichen Gründen genehmigt werden. Wenn Sie krankgeschrieben sind oder sich krank fühlen, melden Sie sich bitte krank, wenn Sie sich gesund fühlen melden Sie sich bitte arbeitsbereit bei Ihrer Führungskraft.
  • Wo werde ich arbeiten, wenn ich zum Dienst einberufen werde? à Es kann sein, dass wir in einem Bereich zu wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben und im anderen Bereich zu viele. Es kann sein, dass ich meinen Dienstort / meine Dienststelle für einige Zeit verändern muss, ja es kann sogar sein, dass ich plötzlich nicht mehr in der Verwaltung oder in der Rehabilitation arbeite, sondern bei Personalengpässen im Unfallkrankenhaus mitarbeiten muss.
  • Kann ich meinen bewilligten Urlaub einseitig stornieren? à Ja, wenn der Urlaub bis 30.4.2020 angetreten würde. Es muss eine schriftliche Mitteilung an die Führungskraft erfolgten mit dem Hinweis, dass Sie arbeitsbereit sind.
  • Welche Vorkehrungen trifft die AUVA noch für den Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? à Die Dienststellen wurden geschlossen und der direkte Kontakt zu Versicherten unterbunden. Bei den Unfallkrankenhäusern gibt es Vorkehrungen wie zB Schleusen am Eingang. Die Häuser sind erst nach einer Befragung und Fiebermessung zu betreten. An weiteren technischen Maßnahmen zu Ihrem besseren Schutz wird gearbeitet.

Ich möchte mich bei der Generaldirektion dafür bedanken, dass – wo immer möglich – bei mehreren Alternativen jene gewählt wurde, die mitarbeiterfreundlich ist. Dies ist sicher auch bei den oben angeführten Punkten erkennbar.

Information von Generaldirektor Bernart:

  • MitarbeiterInnen, deren Arbeitskraft aufgrund der Coronavirus-Krise zurzeit nicht benötigt wird, sich aber zu Hause arbeitsbereit (d.h. sind zu Hause im Dienst und können jederzeit ins UKH/RZ einberufen werden) halten müssen, sollen dadurch keinen Nachteil gegenüber dem ursprünglichen SOLL-DP haben. Dementsprechend ist im GraphDi entweder der ursprüngliche Dienst oder, falls noch kein Dienstplan erstellt wurde, die fiktive tägliche Arbeitszeit zu erfassen.
  • Dies ist kein Fall einer Dienstfreistellung durch GD!

 

  1. MitarbeiterInnen, die ein Coronaverdachtsfall sind (z.B. Kontaktpersonen, behördliche Quarantäne) können nicht in den Dienst einberufen werden und sind daher vom Dienst freigestellt. Dies ist durch dienstfrei durch GD (mit entsprechendem Kommentar) zu dokumentieren.
  2. MitarbeiterInnen, deren Arbeitskraft nicht benötigt wird, sich aber auch nicht arbeitsbereit halten möchten, können einvernehmlich mit der/ dem Dienstvorgesetzten Urlaub oder sonstigen Zeitausgleich vereinbaren.

Viele weitere Themenstellungen und Fragen werden sich im Laufe der nächsten Wochen ergeben. Wir haben die Strukturen geschaffen, um auf alle Veränderungen rasch zu reagieren. Da derzeit noch nicht absehbar ist, wie lange diese Maßnahmen durch die Regierung aufrecht bleiben, ob sie gelockert oder verschärft werden oder wie etwa die Kinderbetreuung in den Osterferien geregelt wird, bleiben wir in laufenden Gesprächen mit der Generaldirektion. Wir versprechen Ihnen, alle Probleme zeitgerecht zu lösen und Sie umgehend zu informieren.

Die Corona-Pandemie wird eine Herausforderung für die Österreichische Gesundheitsversorgung. Wir als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AUVA sind Teil dieser Gesundheitsversorgung. Vor zwei Jahren hat die Österreichische Bevölkerung uns Rückhalt gegeben und sich für den Erhalt der AUVA ausgesprochen. Nun können wir hier einiges zurückgeben und zeigen, wie wertvoll unsere Tätigkeit ist. Ich bitte Sie, dies auch zu berücksichtigen, wenn Sie ersucht werden, ihren Dienstort vorübergehend zu verlegen oder sich auf neue Arbeitsinhalte einzulassen.

Wir Betriebsrätinnen und Betriebsräte schauen darauf, dass niemand über Gebühr beansprucht wird und dass ein Ausgleich für allfällige Verschlechterungen gefunden wird. Falls Sie noch weitere (zB arbeitsrechtliche) Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Betriebsrätin oder Ihren Betriebsrat. Wir werden versuchen, die Fragen so schnell wie möglich mit der Generaldirektion zu klären.

Bleiben Sie gesund!

Erik Lenz

 

 

Erfolgreiches BR Arbeiter Eisstockturnier 5.März 2020

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Zum Abschluss unserer diesjährigen Eisstocksaison fand am 05. März 2020 das alljährliche Eisstockturnier des UKH-Betriebsrates beim Gasthof Kurath in St. Filippen statt. Obwohl zahlreiche Teilnehmer grippebedingt ausfielen, so konnten dennoch 5 Moarschaften für das Turnier gebildet werden.

Schon seit vielen Jahren hat das UKH immer die Eisbahn im Gasthof Kurath reserviert, wo wir uns zum Abschluss der Wintersaison zum Eisschießen treffen. Auch diesmal waren alle mit Begeisterung dabei.
Es kommt beim Eisstockschießen nicht auf Schnelligkeit und Kraft an, sondern einzig und allein auf Köpfchen und Fingerspitzengefühl.

Das Turnier wurde letztmalig unter der Leitung und Patronanz von Kollegen OSEBITZ Gottfried organisiert und durchgeführt. Ihm zur Seite stand wie immer Kollege Krall Gernot, der sich wieder speziell in der Organisation von Sachspenden übertraf. Derart zahlreiche Preise und Peste hatte es bislang noch nie geben. So konnten abschließend alle teilnehmenden Spieler und Organisatoren schöne Sachpreise mit nach Hause nehmen.

Nach einem gemeinsamen Abendessen kam es zur  Siegerehrung und danach zu der schon traditionellen Verlosung von Sachpreisen.
BRV der Arbeiter, Trummer Viktoria bedankte sich bei den beiden Organisatoren und überreichte ihnen für ihr langjähriges Engagement Geschenke.

Zum ERGEBNIS: Es siegte die Mannschaft  – KÜNSTL (Drobesch,Buxbaum,Di Beranrdo,Proprentner)

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vor der Manschaft – Koban (Kitz, Hudelist A., Prüggler,Koraschnigg).

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Dritter. wurde die Mannschaft – Krall (Dulle, Jagodic, Schurian, Wernig )

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4 Platz – Golmajer (Kulle, Kanduth, Gorenschek,Hudelist M.)

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5 Platz – Kleiner (Rabitsch, Scharf, Kopr, Maurer)

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Den Hauptpreis bei der Verlosung der Sachpreise gewann BRV Kanduth. (400.- Gutschein City Arkaden). Die weiteren Top Preise erhielten Maurer Valeria, Wernig Verena, Schurian Karl und Künstl Helmut.

Die Betriebsräte möchten sich im Besonderen nochmals für die vielen Sachpreise bedanken, die von zahlreichen Helferlein im Hintergrund organisiert und bereitgestellt wurden.